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Fachchinesisch

(entnommen der Broschüre des Fachverbandes der Pensionskassen „Bessere Vorsorge mit Betriebspensionen“. Die Absätze in Schrägdruck sind die persönlichen Kommentare des Pe|ka|be-Autors.

Die Angaben sind ohne Gewähr und jede Haftung für die Richtigkeit der Inhalte wird ausgeschlossen.

Anwartschaftsberechtigter (AWB)

Person, deren Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die aber  noch keine Zusatzpension bezieht (vgl.-> Leistungsberechtigter)

Anwartschaftsphase

Zeitraum, in dem der Anwartschaftsberechtigte noch keine Leistung von der Pensionskasse bezieht.

Beitragsorientierung

Basis für (->)Pensionskassenverträge, bei denen die Pensionsanwartschaft bzw. Pensionshöhe vom (->)Performanceergebnis der (->)VRG abhängig ist. Das Risiko liegt allein beim (->)AWB bzw. (->)LB. (vgl.-> Leistungsorientierung)

Betriebliche Pensionskassen

Pensionskassen, die von einem Unternehmen bzw. Konzern ausschließlich für eigene Mitarbeiter gegründet werden (vgl.-> Überbetriebliche Pensionskassen).

Betriebsvereinbarung

Im Zusammenhang mit Betriebspensionen: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Beitritt zu einer Pensionskasse (vgl.-> Einzelvereinbarung).

Deckungsrückstellung

Summe der laufenden Einzahlungen, abzüglich Kosten und Versicherungssteuer, zuzüglich der Veranlagungsergebnisse, soweit diese nicht der (->) Schwankungsrückstellung zugeführt werden. Auch die versicherungstechnische Entwicklung in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist, wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrückstellung aus.

Einzelvereinbarung

Entspricht der (->)Betriebsvereinbarung. In Unternehmen ohne Betriebsrat bzw. für (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht durch einen Betriebsrat vertreten sind, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einzelvereinbarung geschlossen.

Ertrag

Zu den Erträgen der Veranlagung gehören Zins- bzw. Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen sowie Wertsteigerungen infolge von Kurserhöhungen.

Finanzmarktaufsicht (FMA)

Oberstes Aufsichts- und Prüforgan der Pensionskassen.

Hat die unrealistischen und überzogenen Ertragszusagen der Pensionskassen bis 2003 geradezu fahrlässig abgesegnet und erst 2004 die derzeit geltenden Höchstsätze Rechnungszins 3,5% - rechnungsmäßiger Überschuss 5,5% festgelegt – ohne jedoch auf das Problem der hoch verzinsten weiter bestehenden Altverträge einzugehen und eine vernünftige Sanierung in die Wege zu leiten (Amtshaftung?).

Kapitaldeckungsverfahren

Die Beiträge werden auf dem persönlichen Konto des (->)Anwartschaftsberechtigten angespart, veranlagt*) und beim Eintritt in die Pension verrentet (vgl.-> Umlageverfahren).

*)Bei Übertragung alter Betriebspensionszusagen in Pensionskassen ist zu beachten:

Nur ein entsprechendes im Durchschnitt zu erzielendes Veranlagungsergebnis zumindest in Höhe des -> rechnungsmäßigen Überschusses stellt sicher, dass die Zusatzpension für den AWB die ursprünglich in Aussicht gestellte Höhe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts erreicht und für den Leistungsberechtigten die Pension inklusive Inflationsabgeltung und ohne Kürzungen sichergestellt ist. Derzeit leider eine Utopie!

Leistungsberechtigter (LB)

Person, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse erhält (vgl. -> Anwartschaftsberechtigter).

Leistungsorientierung

Gilt für (->)Pensionskassenverträge, in denen Differenzen zwischen dem Performanceergebnis und der vertraglich zugesagten Pensionshöhe vom Dienstgeber abgedeckt werden (zB. Austro Control).

Zunächst zugesagte Leistungsorientierungen (-> Wohlerworbene Rechte) wurden in der Vergangenheit oft stillschweigend nachträglich in (->)Beitragsorientierungen umgewandelt. Da in diesen Fällen die AWB/LB rechtskräftig vom Betriebsrat vertreten wurden, sind ihre ursprünglichen Zusagen – auch wenn sie schriftlich gegeben wurden (zB. Erste Bank – Zertifikate der Pensionskassen) – nicht einklagbar (Grenzbereich des Rechtsstaats?)

Mindestverzinsung/Mindestertragsgarantie/Mindestertragsrücklage

Ein gemäß Pensionskassengesetz jährlich bestimmter Mindestzinssatz, den jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt von fünf Jahren erwirtschaften muss. Wird diese Mindestverzinsung nicht erreicht, so hat die Pensionskasse aus ihrem Eigenkapital Zuschüsse zu leisten.

Diese Mindestertragsgarantie ist aufgrund der  derzeit gültigen Pensionsgesetzgebung eine praktisch wertlose Garantie, die der AWB selbst aufkommen muss. Der Aufbau der Mindestertragsrücklage  bedeuted eine zusätzliche Belastung von 0,6% jährlich und reduziert die (->)Performance des Pensionskapitals netto um diesen Prozentsatz. Deshalb wurde 2005 die Möglichkeit eines (->) MERL-Opting out, also eines freiwilligen Verzichts auf die Mindestertragsgarantie eingeführt.

MERL-Opting out

Möglichkeit für den AWB/LB, auf die (zahnlose) Mindestertragsgarantie zu verzichten und so seinen (->)Ertrag netto um 0,6% jährlich zu verbessern.

Das Opting-out für AWBs wurde bzw. wird von Betriebsräten wahrgenommen. Die LBs können individuell entscheiden.

Aufgrund des bisher mehrheitlich wahrgenommenen MERL-Opting-out sollten die in der Garantie verbliebenen LBs prüfen, ob sie nicht auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt ebenfalls aussteigen sollten. Abgesehen von der praktisch unwirksamen Garantie tragen sie nämlich u.U. auch noch das Risiko, in eigene VRGn verlagert zu werden, die sterbende VRGn sind und auf Grund der geringen Zahl von Berechtigten alle damit verbundenen Risiken aufweisen.

Pensionskassenvertrag

Vertrag zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber, der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber de Pensionskasse und die Ansprüche der AWB und LB inhaltsgleich mit der (->)Pensionsvereinbarung regelt.

Die Arbeitnehmerseite ist dabei nur durch den Betriebsrat vertreten, dessen Vertreter leider in der Vergangenheit in vielen Fällen aus mangelnder Sachkenntnis wohlerworbene Rechte der Arbeitnehmer leichtfertig verspielt haben.

Pensionsvereinbarung

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kann in Form einer (->) Betriebsvereinbarung oder einer (->) Einzelvereinbarung gestaltet werden.

Performance

siehe Ertrag

Rechnungsmäßiger Überschuss (rÜ)

Im Geschäftsplan einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) festgelegter fiktiver Zinssatz, der so bestimmt wurde, dass er im Durchschnitt dem längerfristig zu erwartenden Nettoergebnis der VRG entspricht. Dieser Wert wird als „Soll-Wert“ für die Verteilung des Ergebnisses der VRG auf die (->) Deckungsrückstellung und die

(->) Schwankungsrückstellung verwendet.

Der rechnungsmäßige Überschuss, der die wichtigste Zielgröße für das  Veranlagungsergebnis in den Pensionskassen ist und die Inflationsabsicherung bzw. Wertsicherung der Zusatzpensionen gewährleisten soll wird in der Praxis  „im Ermessen der Pensionskassen“ weitgehend zweckentfremdet.

Die Abzinsung der Deckungsrückstellung  im Zeitpunkt  der Übertragung  an die Pensionskasse erfolgt mit dem rechnungsmäßigen Überschuss.

Rechnungszins (RZ)

Der Rechnungszins (technischer Zins) entspricht jenem Ergebnis, das erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Leistungen nominell gleich bleiben (->Beitragsorientierung) bzw. dass bei nominell gleich bleibendem Anspruch von Aktiven keine zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge nachgezahlt werden müssen

->Leistungsorientierung. Der RZ ist kein Garantiewert, sondern eine rein rechnerische Hilfsgröße. Im Allgemeinen gilt: je kleiner dieser Zinssatz ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Kürzungen bei der Zusatzpension kommen kann.

In den Jahren der Auslagerung der Pensionsansprüche der Mitarbeiter der Großbanken und Konzerne in Pensionskassen wurden von diesen hohe Rechnungszinsen (5.5 % und darüber) in Aussicht gestellt, um die auslagernden Unternehmen als Kunden zu gewinnen. Denn, je höher der Rechnungszins, desto weniger Kapital mussten die Dienstgeber nach den Regeln der Versicherungsmathematik einzahlen, um rein rechnerisch die versprochenen Zusatzpensionshöhen zu erfüllen. Da die Pensionskassen inzwischen ihre (->)Performance-Erwartungen der Börsenrealität angeglichen haben, kann nunmehr in den meisten Fällen von Zusatzpensionen ohne Kürzungen nur mehr geträumt werden. Die (->)FMA hat zwar 2004 den zulässigen Rechnungszins auf 3,5% und den rechnungsmäßigen Überschuss  auf 5,5% reduziert. Die zu hohen Rechnungszinsen und rechnungsmäßigen Überschüsse  der (->)Pensionskassenverträge der Jahre vor 2004 wurden jedoch von der FMA akzeptiert und keinerlei Anpassungsbedarf an die Realität festgestellt.

Schwankungsrückstellung (SR)

Teil der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Gelder zum Ausgleich für schwankende Erträge aus der Veranlagung und dem (->) versicherungstechnischen Ergebnis.

Dieser Teil wird den AWB/LB bei guten Veranlagungsergebnissen vorenthalten, um in schlechten Börsenzeiten „gleich bleibende Pensionen“ zu sichern, d.h. Ertragsverluste zu kaschieren. Die Schwankungsrückstellung ist Eigentum der AWB/LB und um die Höhe des Prozentsatzes, den sie gemessen am Deckungskapital erreicht, ist die Pension des Leistungs- berechtigten alljährlich niedriger als sie ohne Schwankungsrückstellung wäre

Umlageverfahren

System der gesetzlichen Altersvorsorge. Pensionen werden aus den Beiträgen von noch im Arbeitsleben stehenden Personen finanziert. (vgl. ->Kapitaldeckungs-verfahren)

Unverfallbarkeit

Grundsätzlich kann das Guthaben am Pensionskonto nicht verfallen. Der Arbeitgeber kann aber in der (->)Pensionsvereinbarung für das Mitnehmen des Guthabens aus Arbeitgeberbeiträgen eine Bindungsfrist von bis zu 5 Jahren ab Beginn seiner Beitragszahlung festlegen. Die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlten Beiträge sind immer sofort unverfallbar.

Diese Unverfallbarkeit ist jedoch nicht mit dem Risiko zu geringer Erträge und daraus resultierender Pensionsverluste zu verwechseln! Diese Verluste betragen bei den Hochzinsverträgen bereits bis zu 28%!

Überbetriebliche Pensionskassen

Pensionskassen, die für Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einrichten (-> Betriebliche Pensionskassen).

Veranlagungsergebnis

siehe Ertrag

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG)

Verwaltungseinheit in der Pensionskasse, in der die Pensionskonten der AWB/LB geführt werden. Jeder Pensionskassenvertrag wird entsprechend seiner vertraglichen Eckpunkte in eine bestimmte VRG eingegliedert. Alle Pensionskassenverträge und daher das Geld aller AWB/LB werden in einer VRG nach einer einheitlichen Veranlagungsstrategie mit gemeinsamen Veranlagungschancen und –risken veranlagt.

Verrentung

Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in der Pensionskasse in eine lebenslange Pension umgewandelt.

Diese Umwandlung schützt jedoch in keiner Weise vor  Pensionskürzungen bzw. Nichtvalorisierungen (->Rechnungszins, ->Rechnungsmäßiger Überschuss, ->Schwankungsrückstellung), da die Pensionshöhe ausnahmslos  vom Veranlagungsergebnis bestimmt ist.

Versicherungstechnisches Ergebnis

Versicherungstechnische Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Beiträge bzw. Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung auftreten. Die Berechnung erfolgt gemäß Paragraph 30 Pensionskassengesetz/Formblatt B.

Wohlerworbene Rechte

Pensionszusagen in Betriebsordnungen großer Firmen und Konzerne, die durch die Auslagerung in Pensionskassen einseitig zulasten der Begünstigten rückwirkend und zwar praktisch ohne Übergangsfristen beschnitten wurden. Während beispielsweise bei der Übertragung der Bundespensionen in Pensionskassen die Neuregelung erst für Mitarbeiter gilt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, wurden in den Großfirmen mit vergleichbaren  Betriebspensionszusagen stichtagsbezogene harte  Schnitte ohne ausreichende Abfederung vollzogen.

Günter Braun



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