Fachchinesisch
(entnommen
der Broschüre des Fachverbandes der Pensionskassen
„Bessere Vorsorge mit Betriebspensionen“. Die
Absätze in Schrägdruck sind die persönlichen
Kommentare des Pe|ka|be-Autors.
Die
Angaben sind ohne Gewähr und jede Haftung für die
Richtigkeit der Inhalte wird ausgeschlossen.
Anwartschaftsberechtigter
(AWB)
Person,
deren Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die
aber noch keine Zusatzpension bezieht (vgl.->
Leistungsberechtigter)
Anwartschaftsphase
Zeitraum,
in dem der Anwartschaftsberechtigte noch keine Leistung von der
Pensionskasse bezieht.
Beitragsorientierung
Basis
für (->)Pensionskassenverträge, bei denen die
Pensionsanwartschaft bzw. Pensionshöhe vom
(->)Performanceergebnis der (->)VRG abhängig
ist. Das Risiko liegt allein beim (->)AWB bzw. (->)LB.
(vgl.-> Leistungsorientierung)
Betriebliche
Pensionskassen
Pensionskassen,
die von einem Unternehmen bzw. Konzern ausschließlich
für eigene Mitarbeiter gegründet werden
(vgl.-> Überbetriebliche Pensionskassen).
Betriebsvereinbarung
Im
Zusammenhang mit Betriebspensionen: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat über den Beitritt zu einer Pensionskasse
(vgl.-> Einzelvereinbarung).
Deckungsrückstellung
Summe
der laufenden Einzahlungen, abzüglich Kosten und
Versicherungssteuer, zuzüglich der Veranlagungsergebnisse,
soweit diese nicht der (->) Schwankungsrückstellung
zugeführt werden. Auch die versicherungstechnische Entwicklung
in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist,
wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrückstellung aus.
Einzelvereinbarung
Entspricht
der (->)Betriebsvereinbarung. In Unternehmen ohne Betriebsrat
bzw. für (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht durch einen
Betriebsrat vertreten sind, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eine Einzelvereinbarung geschlossen.
Ertrag
Zu
den Erträgen der Veranlagung gehören Zins- bzw.
Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen sowie
Wertsteigerungen infolge von Kurserhöhungen.
Finanzmarktaufsicht
(FMA)
Oberstes
Aufsichts- und Prüforgan der Pensionskassen.
Hat
die unrealistischen und überzogenen Ertragszusagen der
Pensionskassen bis 2003 geradezu fahrlässig abgesegnet und
erst 2004 die derzeit geltenden Höchstsätze Rechnungszins
3,5% - rechnungsmäßiger Überschuss 5,5% festgelegt
– ohne jedoch auf das Problem der
hoch verzinsten weiter bestehenden Altverträge einzugehen und
eine vernünftige Sanierung in die Wege zu leiten
(Amtshaftung?).
Kapitaldeckungsverfahren
Die
Beiträge werden auf dem persönlichen Konto des
(->)Anwartschaftsberechtigten angespart, veranlagt*) und beim
Eintritt in die Pension verrentet (vgl.-> Umlageverfahren).
*)Bei
Übertragung alter Betriebspensionszusagen in Pensionskassen
ist zu beachten:
Nur
ein entsprechendes im Durchschnitt zu erzielendes Veranlagungsergebnis zumindest
in Höhe des -> rechnungsmäßigen Überschusses stellt sicher, dass die
Zusatzpension für den AWB die ursprünglich in
Aussicht gestellte Höhe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts
erreicht und für den Leistungsberechtigten die Pension inklusive
Inflationsabgeltung und ohne Kürzungen sichergestellt ist.
Derzeit leider eine Utopie!
Leistungsberechtigter
(LB)
Person,
die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse erhält
(vgl. -> Anwartschaftsberechtigter).
Leistungsorientierung
Gilt
für (->)Pensionskassenverträge, in denen
Differenzen zwischen dem Performanceergebnis und der vertraglich
zugesagten Pensionshöhe vom Dienstgeber abgedeckt werden (zB.
Austro Control).
Zunächst
zugesagte Leistungsorientierungen (-> Wohlerworbene Rechte)
wurden in der Vergangenheit oft stillschweigend nachträglich
in (->)Beitragsorientierungen umgewandelt. Da in diesen
Fällen die AWB/LB rechtskräftig vom Betriebsrat
vertreten wurden, sind ihre ursprünglichen Zusagen –
auch wenn sie schriftlich gegeben wurden (zB. Erste Bank –
Zertifikate der Pensionskassen) – nicht einklagbar
(Grenzbereich des Rechtsstaats?)
Mindestverzinsung/Mindestertragsgarantie/Mindestertragsrücklage
Ein
gemäß Pensionskassengesetz jährlich
bestimmter Mindestzinssatz, den jede Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft im Durchschnitt von fünf Jahren
erwirtschaften muss. Wird diese Mindestverzinsung nicht erreicht, so
hat die Pensionskasse aus ihrem Eigenkapital Zuschüsse zu
leisten.
Diese
Mindestertragsgarantie ist aufgrund der derzeit
gültigen Pensionsgesetzgebung eine praktisch wertlose
Garantie, die der AWB selbst aufkommen muss. Der Aufbau der
Mindestertragsrücklage bedeuted eine zusätzliche
Belastung von 0,6% jährlich und reduziert die (->)Performance
des Pensionskapitals netto um
diesen Prozentsatz. Deshalb wurde 2005 die
Möglichkeit eines (->) MERL-Opting out, also eines
freiwilligen Verzichts auf die Mindestertragsgarantie
eingeführt.
MERL-Opting
out
Möglichkeit
für den AWB/LB, auf die (zahnlose)
Mindestertragsgarantie zu verzichten und so seinen (->)Ertrag
netto um 0,6% jährlich zu verbessern.
Das
Opting-out für AWBs wurde bzw. wird von Betriebsräten
wahrgenommen. Die LBs können individuell entscheiden.
Aufgrund
des bisher mehrheitlich wahrgenommenen MERL-Opting-out sollten die in
der Garantie verbliebenen LBs prüfen, ob sie nicht auch zum
nächstmöglichen Zeitpunkt ebenfalls aussteigen
sollten. Abgesehen von der praktisch unwirksamen Garantie tragen sie
nämlich u.U. auch noch das Risiko, in eigene VRGn verlagert zu
werden, die sterbende VRGn sind und auf Grund der geringen Zahl von Berechtigten alle damit verbundenen Risiken aufweisen.
Pensionskassenvertrag
Vertrag
zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber, der die Rechte und Pflichten
des Arbeitgebers gegenüber de Pensionskasse und die
Ansprüche der AWB und LB inhaltsgleich mit der
(->)Pensionsvereinbarung regelt.
Die
Arbeitnehmerseite ist dabei nur durch den Betriebsrat vertreten, dessen
Vertreter leider in der Vergangenheit in vielen Fällen
aus mangelnder Sachkenntnis wohlerworbene Rechte der Arbeitnehmer leichtfertig verspielt haben.
Pensionsvereinbarung
Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kann in Form einer (->)
Betriebsvereinbarung oder einer (->) Einzelvereinbarung
gestaltet werden.
Performance
siehe
Ertrag
Rechnungsmäßiger
Überschuss (rÜ)
Im
Geschäftsplan einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG)
festgelegter fiktiver Zinssatz, der so bestimmt wurde, dass er im
Durchschnitt dem längerfristig zu erwartenden Nettoergebnis
der VRG entspricht. Dieser Wert wird als
„Soll-Wert“ für die Verteilung des
Ergebnisses der VRG auf die (->) Deckungsrückstellung
und die
(->)
Schwankungsrückstellung verwendet.
Der
rechnungsmäßige Überschuss, der die wichtigste
Zielgröße für das Veranlagungsergebnis in den
Pensionskassen ist und die Inflationsabsicherung bzw. Wertsicherung der
Zusatzpensionen gewährleisten soll wird in der Praxis
„im
Ermessen der Pensionskassen“ weitgehend zweckentfremdet.
Die
Abzinsung der Deckungsrückstellung im Zeitpunkt der
Übertragung an die Pensionskasse erfolgt mit dem
rechnungsmäßigen Überschuss.
Rechnungszins
(RZ)
Der
Rechnungszins (technischer Zins) entspricht jenem Ergebnis, das
erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die
Leistungen nominell gleich bleiben (->Beitragsorientierung) bzw.
dass bei nominell gleich bleibendem Anspruch von Aktiven keine
zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge nachgezahlt werden
müssen
->Leistungsorientierung.
Der RZ ist kein Garantiewert, sondern eine rein rechnerische
Hilfsgröße. Im Allgemeinen gilt: je kleiner dieser
Zinssatz ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu
Kürzungen bei der Zusatzpension kommen kann.
In
den Jahren der Auslagerung der Pensionsansprüche der
Mitarbeiter der Großbanken und Konzerne in Pensionskassen
wurden von diesen hohe Rechnungszinsen (5.5 % und darüber) in
Aussicht
gestellt, um die auslagernden Unternehmen als Kunden zu gewinnen. Denn,
je höher der Rechnungszins, desto weniger Kapital mussten die
Dienstgeber
nach den Regeln der Versicherungsmathematik einzahlen, um rein
rechnerisch die versprochenen Zusatzpensionshöhen zu
erfüllen. Da die Pensionskassen inzwischen ihre
(->)Performance-Erwartungen der Börsenrealität
angeglichen haben, kann nunmehr in den meisten Fällen von
Zusatzpensionen ohne Kürzungen nur mehr geträumt
werden. Die (->)FMA hat zwar 2004 den zulässigen Rechnungszins
auf
3,5% und den rechnungsmäßigen Überschuss auf 5,5%
reduziert. Die zu hohen Rechnungszinsen und rechnungsmäßigen
Überschüsse der (->)Pensionskassenverträge der
Jahre
vor 2004 wurden jedoch von der FMA akzeptiert und keinerlei
Anpassungsbedarf an die Realität festgestellt.
Schwankungsrückstellung
(SR)
Teil
der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Gelder zum
Ausgleich für schwankende Erträge aus der Veranlagung
und dem (->) versicherungstechnischen Ergebnis.
Dieser Teil wird den AWB/LB bei guten Veranlagungsergebnissen
vorenthalten, um in schlechten Börsenzeiten „gleich bleibende Pensionen“ zu
sichern, d.h. Ertragsverluste zu kaschieren. Die Schwankungsrückstellung ist Eigentum der AWB/LB und
um die Höhe des Prozentsatzes, den sie gemessen am Deckungskapital erreicht, ist die
Pension des Leistungs- berechtigten alljährlich niedriger als sie ohne Schwankungsrückstellung wäre
Umlageverfahren
System
der gesetzlichen Altersvorsorge. Pensionen werden aus den
Beiträgen von noch im Arbeitsleben stehenden Personen
finanziert. (vgl. ->Kapitaldeckungs-verfahren)
Unverfallbarkeit
Grundsätzlich
kann das Guthaben am Pensionskonto nicht verfallen. Der Arbeitgeber
kann aber in der (->)Pensionsvereinbarung für das
Mitnehmen des Guthabens aus Arbeitgeberbeiträgen eine
Bindungsfrist von bis zu 5 Jahren ab Beginn seiner Beitragszahlung
festlegen. Die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlten Beiträge
sind immer sofort unverfallbar.
Diese
Unverfallbarkeit ist jedoch nicht mit dem Risiko zu geringer
Erträge und daraus resultierender Pensionsverluste zu
verwechseln! Diese Verluste betragen bei den Hochzinsverträgen
bereits bis zu 28%!
Überbetriebliche
Pensionskassen
Pensionskassen,
die für Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einrichten (->
Betriebliche Pensionskassen).
Veranlagungsergebnis
siehe
Ertrag
Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft (VRG)
Verwaltungseinheit
in der Pensionskasse, in der die Pensionskonten der AWB/LB
geführt werden. Jeder Pensionskassenvertrag wird entsprechend
seiner vertraglichen Eckpunkte in eine bestimmte VRG eingegliedert.
Alle Pensionskassenverträge und daher das Geld aller AWB/LB
werden in einer VRG nach einer einheitlichen Veranlagungsstrategie mit
gemeinsamen Veranlagungschancen und –risken veranlagt.
Verrentung
Bei
Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in der Pensionskasse in
eine lebenslange Pension umgewandelt.
Diese
Umwandlung schützt jedoch in keiner Weise vor Pensionskürzungen bzw.
Nichtvalorisierungen (->Rechnungszins, ->Rechnungsmäßiger Überschuss, ->Schwankungsrückstellung), da die Pensionshöhe ausnahmslos vom Veranlagungsergebnis bestimmt ist.
Versicherungstechnisches
Ergebnis
Versicherungstechnische
Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der
Realität von den in die Beiträge bzw. Leistungen
einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten
für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung
auftreten. Die Berechnung erfolgt gemäß Paragraph 30
Pensionskassengesetz/Formblatt B.
Wohlerworbene
Rechte
Pensionszusagen
in Betriebsordnungen großer Firmen und Konzerne, die durch
die Auslagerung in Pensionskassen einseitig zulasten der
Begünstigten rückwirkend und zwar praktisch ohne
Übergangsfristen beschnitten wurden. Während
beispielsweise bei der Übertragung der Bundespensionen in
Pensionskassen die Neuregelung erst für Mitarbeiter gilt, die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht
erreicht hatten, wurden in den Großfirmen mit vergleichbaren Betriebspensionszusagen stichtagsbezogene
harte Schnitte ohne ausreichende Abfederung vollzogen.
Günter
Braun