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Fachbegriffe von A - Z

Anwartschaftsberechtigter (AWB)

Person, deren nicht staatliches Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die aber noch keine Leistung bezieht (vgl.-> Leistungsberechtigter).

Ergänzung: der oft verwendete Begriff "Zusatzpension" bezieht sich nur auf einen bestimmten Personenkreis; vielfach wurden auch kollektivvertragliche Gesamt-Pensionszusagen in Pensionskassen ausgelagert. Hier ist der Begriff Zusatzpension irreführend.

Anwartschaftsphase

Zeitraum, in dem der Anwartschaftsberechtigte noch keine Leistung von einer Pensionskasse bezieht.

Beitragsorientierung

Vgl. dazu (->) Leistungsorientierung

Basis für (->)Pensionskassenverträge, bei denen die Kapital-Deckungsrückstellung und in Folge die Pensionshöhe vom (->)Performanceergebnis der jeweiligen (->)VRG abhängig ist. Das Risiko liegt allein beim (->)AWB/Anwartschaftsberechtigten bzw. (->)LB/Leistungsberechtigten (vgl. dazu -> Leistungsorientierung)

Betriebliche Pensionszusagen (-> erworbene Rechte) wurden in der Vergangenheit oft nachträglich in beitragsorientierte Pensionskassenverträge umgewandelt. Da in diesen Fällen die AWB/LB rechtskräftig vom Betriebsrat vertreten wurden, sind ihre ursprünglichen Zusagen – auch wenn sie schriftlich gegeben wurden (zB. Erste Bank – Zertifikate der Pensionskassen) – nicht einklagbar (Grenzbereich des Rechtsstaats?)

Betriebliche Kollektivversicherung (BKV)

Betriebliches kollektives Altersvorsorgeprodukt als Versicherungs-Pendant zum Pensionskassensystem. Wird seit 2005 von Versicherungsunternehmen angeboten und analog Pensionskassenverträgen durch Betriebe abgeschlossen.

Betriebliche Pensionskassen

Pensionskassen, die von einem Unternehmen/Konzern ausschließlich für eigene Mitarbeiter gegründet und verwaltet werden (vgl.-> Überbetriebliche Pensionskassen).

Betriebsvereinbarung

Im Zusammenhang mit Betriebspensionen: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (= kollektive Vertretungsbefugnis) über den Beitritt zu einer Pensionskasse (vgl.-> Einzelvereinbarung) bzw. einer (->) Betrieblichen Kollektivversicherung.

Deckungsrückstellung

Summe der Pensionskassen-Einzahlungen inkl. Veranlagungs-ergebnissen (soweit diese nicht der -> Schwankungsrückstellung zugeführt werden) und abzüglich Kosten und Versicherungssteuer. Ab Beginn der Leistungsphase sind bereits ausbezahlte Leistungen mit zu berücksichtigen. Ebenso die versicherungstechnische Entwicklung (-> Versicherungstechnisches Ergebnis) in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist.

Einzelvereinbarung

Entspricht der (->)Betriebsvereinbarung. In Unternehmen ohne Betriebsrat bzw. für (ehemalige) Mitarbeiter, die nicht durch einen Betriebsrat vertreten sind, wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Pensionskassen-Einzelvereinbarung (bzw. Betriebliche Kollektivversicherung) geschlossen.

Ertrag

Zu den Erträgen der Veranlagung zählen Zins- bzw. Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen sowie Wertveränderungen durch Kurserhöhungen/-verluste.

Finanzmarktaufsicht

Oberstes staatl. Aufsichts- und Prüforgan der Pensionskassen und Versicherungen gem. gesetzlichem Auftrag.

Kapitaldeckungsverfahren

Die Beiträge werden auf dem persönlichen Konto des (->) Anwartschaftsberechtigten veranlagt. (vgl.-> Umlageverfahren).

Kosten der Veranlagung

Sind jene Kosten, die durch die Vertragsverwaltung sowie im Rahmen der jeweiligen Veranlagungsstrukturen entstehen und das Deckungskapital (und damit die Pensionshöhe) belasten.

Leistungsberechtigter

Person, die bereits eine Pensionsleistung aus einer Pensionskasse erhält (vgl. -> Anwartschaftsberechtigter).

Leistungsorientierung

Gilt für (->)Pensionskassenverträge, in denen Differenzen zwischen dem Performanceergebnis und der vertraglich zugesagten Pensionshöhe vom Dienstgeber abgedeckt werden.

MERL-Opting out

Möglichkeit für den AWB/LB, auf die Mindestertragsgarantie zu verzichten und so seinen (->)Ertrag netto um ca.0,6% jährlich zu verbessern.

Das Opting-out für Anwartschaftsberechtigte wurde bzw. wird von Betriebsräten wahrgenommen. Leistungsberechtigte können individuell entscheiden.

Mindestertrag/Mindestertragsgarantie/Mindestverzinsung

Ein gemäß Pensionskassengesetz jährlich bestimmter Mindestzinssatz, den jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt von fünf Jahren erwirtschaften muss. Wird diese Mindestverzinsung nicht erreicht, so hat die Pensionskasse aus ihrem Eigenkapital Zuschüsse zu leisten.

Kommentar: Diese Mindestertragsgarantie ist aufgrund der derzeitigen Pensionsgesetzgebung de facto wertlos, da sie der AWB selbst finanziert. Der Aufbau einer Mindestertragsrücklage bedeutet eine zusätzliche Ergebnisbelastung von ca. 0,6% jährlich und reduziert die (->)Performance des Pensionskapitals um diesen Prozentsatz. Deshalb wurde 2005 auch die Möglichkeit eines (-> MERL-Opting out) freiwilligen Verzichts auf die Mindestertragsgarantie geschaffen.

Pensionskassenvertrag

Vertrag zwischen Pensionskasse(n) und Arbeitgeber, der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse und die Ansprüche der AWB und LB inhaltsgleich mit der (->)Pensions-vereinbarung regelt.

Pensionsvereinbarung

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kann in Form einer (->) Betriebsvereinbarung oder einer (->) Einzelvereinbarung gestaltet sein.

Performance

Siehe Ertrag

Rechnungsmäßiger Überschuss

Im Geschäftsplan einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) festgelegter fiktiver Zinssatz, der vertraglich so bestimmt wurde, dass er im Durchschnitt dem längerfristig zu erwartenden Nettoergebnis der VRG entsprechen sollte. Dieser Wert wird als „Soll-Wert“ für die Verteilung des Ergebnisses der VRG auf die (->) Deckungsrückstellung und die (->) Schwankungsrückstellung verwendet.

Die Abzinsung der Deckungsrückstellung anlässlich einer Kapitalübertragung an die Pensionskasse erfolgt mit dem rechnungsmäßigen Überschuss. Der Wert hat somit hohe Bedeutung für die (künftige) Pensionsleistung.

Rechnungszins (RZ)

Der Rechnungszins (technischer Zins) entspricht jenem Ergebnis, das erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Leistungen nominell gleich bleiben (->Beitragsorientierung) bzw. dass bei nominell gleich bleibendem Anspruch von Aktiven keine zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge nachgezahlt werden müssen

->Leistungsorientierung. Der RZ ist kein Garantiewert, sondern eine rein rechnerische Hilfsgröße. Im Allgemeinen gilt: je kleiner dieser Zinssatz ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Kürzungen bei der Pensionskassenpension kommen kann.

ACHTUNG ----> ein erwirtschafteter Rechnungszins bedeutet noch KEINE Pensionserhöhung!

In den Medien und/oder weniger Sachkundigen wird immer wieder der Rechnungszins falsch interpretiert:

Ein von den Pensionskassen in einem Geschäftsjahr erzieltes Veranlagungsergebnis in Höhe des Rechnungszinses, also von beispielsweise 5,5 %, wird immer wieder als „weit über der Inflationsrate“ bezeichnet und unterstellt fälschlicherweise, dass Pensionskassenpensionisten in diesem Fall eine jährliche Pensionserhöhung von 5,5 % bekämen. Davon kann nicht die Rede sein:

Wenn die Pensionskassen den Rechnungszins netto erwirtschaften, so heißt das lediglich, dass sie die Pensionen im folgenden Jahr in gleicher Höhe wie im Vorjahr auszahlen können, d. h. ohne Inflationsabgeltung! Diese wird erst möglich, wenn der sogenannte rechnungsmäßige Überschuss erzielt wird, ein Zinssatz der in der Regel 2% über dem Rechnungszins angesetzt ist, was nur in Ausnahmejahren gelingt. Die Konsequenz ist den Pensionskassen unangenehm – deshalb wird von dieser Seite die öff. Fehlinterpretation nicht nur nicht korrigiert sondern auch bereits in der eigenen Argumentation benützt: Man verwendet nur noch den Terminus „gleichbleibende Pension“ und verschweigt vornehm die Kaufkraft.

Schwankungsrückstellung (SWR)

Teil der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Gelder zum Ausgleich für schwankende Erträge aus der Veranlagung und dem (->) versicherungstechnischen Ergebnis. Die Pensionshöhe soll in Jahren, in denen der Rechnungszins nicht erzielt wird, dadurch weitgehend stabilisiert werden. Die SR wird in Jahren mit Erträgen größer als der Rechnungszins daraus dotiert (= keine bzw. geringere Pensionerhöhung).

Umlageverfahren

System der gesetzlichen Altersvorsorge. Pensionen werden aus den Beiträgen von noch im Arbeitsleben stehenden Personen finanziert. (vgl. ->Kapitaldeckungs-verfahren).

Unverfallbarkeit

Grundsätzlich kann das Guthaben am Pensionskonto geringer werden, jedoch nicht verfallen. Der Arbeitgeber kann aber in der (->)Pensionsvereinbarung für das Mitnehmen des dann bestehenden Guthabens aus Arbeitgeberbeiträgen eine Bindungsfrist von bis zu 5 Jahren ab Beginn seiner Beitragszahlung festlegen. Die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlten Beiträge sind immer sofort unverfallbar.

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG)

Verwaltungseinheit in der Pensionskasse, in der die Pensionskonten der AWB/LB geführt werden. Jeder Pensionskassenvertrag wird entsprechend seiner vertraglichen Eckpunkte (Risiko/Ertrag) in eine bestimmte VRG eingegliedert. Alle Pensionskassenverträge und daher das Geld aller AWB/LB werden in einer VRG nach einer einheitlichen Veranlagungsstrategie mit gemeinsamen Veranlagungschancen und –risken veranlagt.

Veranlagungsergebnis

Nur ein entsprechendes im Durchschnitt zu erzielendes Veranlagungsergebnis zumindest in Höhe des -> rechnungsmäßigen Überschusses stellt sicher, dass die PK-Pension für den Anwartschaftsberechtigten die ursprünglich in Aussicht gestellte Höhe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts erreicht und für den Leistungsberechtigten die Pension inklusive Inflationsabgeltung und ohne Kürzungen sichergestellt ist.

Verrentung

Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in der Pensionskasse in eine lebenslange (bei Beitragsorientierung betraglich schwankende) Pension umgewandelt.

Versicherungstechnisches Ergebnis

Versicherungstechnische Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Beiträge bzw. Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung auftreten. Die Berechnung erfolgt gemäß Paragraph 30 Pensionskassengesetz/Formblatt B.

Überbetriebliche Pensionskassen

Pensionskassen, die für Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einrichten (-> Betriebliche Pensionskassen).

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