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Presseaussendung: PEKABE zu den Rahmenbedingungen für einen möglichen General-Pensionskassenvertrag

21. November 2022

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Für die Übertragung der Abfertigung muss es klare Spielregeln geben. Vor- und Nachteile sind umfassend und transparent darzulegen. Besonders wesentlich sind Risikoaufklärung und Freiwilligkeit.

Vom Fachverband der Pensions- und Vorsorgekassen wird vorgeschlagen, die in den Mitarbeitervorsorgekassen angesammelten Beträge („Abfertigung Neu“) bei Pensionsantritt nahtlos und steuerfrei in eine Pensionskasse zu übertragen. Für diese Übertragung müssten jedenfalls transparente Rahmenbedingungen geschaffen und sowohl die Vor- und Nachteile offen dargestellt werden. PEKABE hat das Thema mit Betroffenen aktuell diskutiert. Dabei haben sich folgende Punkte als besonders bedeutend herausgestellt:

  • Wahlmöglichkeit: die Übertragung darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Eine Auszahlung der Abfertigung zum Pensionsantritt muss weiterhin uneingeschränkt und zu unveränderten steuerlichen Bedingungen möglich sein. Eine freie Wahl des Pensionskassenanbieters, des Veranlagungsrisikos bzw. der Veranlagungsstrategie ist dauerhaft zu gewährleisten.

  • Steuerliche Behandlung: neben der Begünstigung im Fall der Übertragung ist zu klären wie zukünftige Pensionszahlungen zu versteuern sind.

  • Übertragung von Teilbeträgen: die Option, auch nur einen Teil der Abfertigung in eine Pensionskasse zu übertragen, ist vorzusehen. Dadurch könnten zusätzliche Interessenten für das Modell erreicht werden.

  • Unveränderte Regeln bei Kündigung: es darf keinesfalls zu Änderungen der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen für Abfertigungen (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG) kommen. Der Zugriff auf den Abfertigungsanspruch muss bei Kündigung durch den Arbeitgeber während des gesamten Berufslebens wie bisher uneingeschränkt möglich sein.

  • Transparenz / Risikoaufklärung: es bedarf einer umfassenden und allgemein verständlichen Aufklärung durch unabhängige Institutionen über Chancen und Risiken der Kapitalübertragung. Dabei ist besonders auf das Risiko der Kapitalmarktabhängigkeit künftiger Pensionsleistungen hinzuweisen, wie  Schwankungen der Pensionshöhe und mitunter keine Teuerungsabgeltung.

  • Möglichkeit der Kapitalentnahme: wie auch in anderen Staaten soll die Möglichkeit zur (teilweisen) Kapitalentnahme in klar definierten Fällen geschaffen werden. Beispielsweise könnte dies eine  Investition in eine Seniorenwohnung, Pflegemaßnahmenerfordernis  u. ä. betreffen.

LINK zur APA-Aussendung

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